Existenzrecht Bielefelds
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Das Bekenntnis zum Existenzrecht Bielefelds ist neben dem zum Existenzrecht Israels eines der wichtigsten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Schurkenstaaten, Gurkenstaaten und Bananenrepubliken.
Als Faustregel gilt:
(1) Einem Staat, der sich nicht zum Existenzrecht Israels bekennt, ist prinzipiell Schurkenstaatlichkeit zuzuschreiben, es sei denn, er unterhält Bananenrepubliken.
(2) Bekennt sich der besagte Staat gleichzeitig auch nicht zum Existenzrecht Bielefelds, so ist er zusätzlich als Gurkenstaat einzustufen, es sei denn, er ist ein nicht-bananenrepublikhaltender Schurkenstaat gemäß (1).
(3) In letzterem Falle ist zu prüfen, ob es sich bei dem besagten Staat um die BRD oder DDR handelt. Ist dies nicht der Fall, so ist der Staat als Gurkenrepublik oder Bananenstaat einzustufen.
(4) In allen anderen Fällen ist der Staat als BRD einzustufen und somit bedingt schurkenfähig, jedoch auf der Basis der Siegerjustiz potentiell bananifizierbar.